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Mit Augenmaß, Vorsicht und Zuversicht

Liebe Salzwedlerinnen und Salzwedler,

 

 

seit Montag sind die ersten Lockerungen aktiv. Leider sind die Regelungen innerhalb der Bundesländer sehr unterschiedlich.  Die Beschränkungen sind geboten und verbunden mit den Ausnahmeregelungen auch verhältnismäßig.

 

Wichtig ist allerdings, wir müssen alle zusammen daran wirken, damit wir die aktuelle Situation nicht verspielen und wir alle sicher und gesund durch die besondere Herausforderung kommen.

 

Und zum Schluss möchte ich mich wieder allen danken, die ihren Job machen und die Gesellschaft am Laufen halten!

Wann darf ich die Wohnung verlassen?

Die Wohnung darf weiterhin nur aus triftigen Gründen verlassen werden. Diese sind:

  • die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Unterricht, Prüfungen und anderen Terminen an Schulen und Hochschulen,
  • notwendige Lieferverkehre und Umzüge,
  • die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut‐ und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Physiotherapeuten),
  • Versorgungsgänge und Einkauf in den geöffneten Geschäften
  • der Besuch bei Ehe‐ und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich,
  • die Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung,
  • der Besuch von Veranstaltungen, Zusammenkünften, Ansammlungen, Versammlungen oder Aufzügen, die nach Maßgabe von § 2 der vierten Eindämmungsverordnung erlaubt oder genehmigt sind,
  • das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie die Wahrnehmung dringender behördlicher Termine, anderer Rechtsangelegenheiten, von unaufschiebbaren Beratungsangeboten oder Angeboten der sozialen Krisenintervention,
  • die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
  • die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens‐ und Weltanschauungsgemeinschaften und
  • Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren.