Parlamentarische Willensbildung
Vorparlamentarische Willensbildung
Satzung
Artikel 21 GG
Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Stadtrates mit.
Die Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit, indem sie ein Parteiprogramm erarbeiten, das die politischen Ziele beschreibt, und geeignete Kandidaten zur Durchsetzung dieser Ziele im Parlament aufstellen.